I. Vertragsinhalt
a)
Der Vertrag gilt mit Eingang des Auftrages des Kunden bei der DeWi Back Handels GmbH und schriftlichem Anerkenntnis durch die DeWi Back Handels GmbH oder unmittelbar durch Lieferung als zustande gekommen.
b)
Der Vertrag wird durch den Kundenauftrag abschließend abgegrenzt; Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, Vertrags- und Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur bei schriftlichem Anerkenntnis oder bei schriftlicher Bestätigung durch die DeWi Back Handels GmbH wirksam; Schweigen gilt nicht als Einverständnis.
c)
Für die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem zustande gekommenen Vertrag durch den Kunden bedarf es der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die DeWi Back Handels GmbH.
II. Preise und Fälligkeit
a)
Alle Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer; sie gelten frei Haus, einschließlich Verpackung. Sie ergeben sich grundsätzlich aus der zum Lieferzeitpunkt gültigen Preisliste der DeWi Back Handels GmbH.
b)
Rechnungen sind binnen 7 Tagen fällig. Bei gewährtem Bankeinzug sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug.
c)
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zahlungseingang bei der DeWi Back Handels GmbH, nicht die Absendung an. Bei Zahlungsverzug werden bei einem Verbraucher als Kunden werden Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, sonst in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, fällig.
d)
Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt zahlungshalber unter zusätzlicher Berechnung von Einziehungs- oder Diskontspesen.
e)
Der Kunde kann gegen Ansprüche der DeWi Back Handels GmbH nur aufrechnen, wenn ihm ein unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenanspruch zusteht.
f)
Die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sind dem Kunden nur dann gestattet, wenn diese aus dem konkreten Vertragsverhältnis herrühren.
g)
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die DeWi Back Handels GmbH berechtigt, Warenlieferungen zu sperren. Unberührt bleiben aus Verzug ableitbare Ansprüche gesetzlicher Natur.
III. Termine und Fristen
a)
Liefertermine oder Lieferfristen sind nur bei schriftlicher Vereinbarung bzw. durch schriftliche Auftragsbestätigung durch die DeWi Back Handels GmbH verbindlich; nachträgliche Vertragsänderungen oder Vertragsergänzungen setzen bisher vereinbart Liefertermine außer Kraft, es sei denn, sie werden durch die DeWi Back Handels GmbH bestätigt.
b)
Überschreitet die DeWi Back Handels GmbH einen unverbindlichen Liefertermin bzw. eine Lieferfrist, so ist der Kunde nach Überschreiten des unverbindlichen Termins berechtigt, die Lieferung nach Aufforderung binnen angemessener Zeit zu erfüllen.
Verzugsschaden kann der Kunde nur dann geltend machen, wenn die DeWi Back Handels GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Auch kann der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist mit dem Hinweis setzen, dass er nach Fristablauf die Annahme der Lieferung ablehne.
c)
Nach Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, hat er nur dann einen darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruch, wenn die DeWi Back Handels GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat; in diesen Fällen ist Anspruch auf Lieferung ausgeschlossen.
d)
Bei Überschreitung verbindlicher Liefertermine entsteht automatischer Verzug zu Lasten der DeWi Back Handels GmbH; die Rechte des Kunden bestimmen sich analog den soeben beschriebenen Rechtsfolgen bei Überschreitung unverbindlicher Liefertermine bzw. Lieferfristen vgl. Ziffer III lit. b und c.
e)
Liefertermine und Lieferfristen verlängern sich bei Leistungsstörungen, die die DeWi Back Handels GmbH nicht zu vertreten hat, um die Dauer derselben (z.B. höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, unverschuldete Betriebsstörungen, Katastrophen, etc.), die durch Unterlieferanten bewirkten Leistungen hat die DeWi Back Handels GmbH nur bei eigenem Vorsatz oder eigener grober Fahrlässigkeit zu vertreten.
IV. Abnahme und Gefahrenübergang
a)
Zu Lasten des Kunden besteht eine Abnahmepflicht; nimmt er nicht ab, kann die DeWi Back Handels GmbH eine Nachfrist von 5 Arbeitstagen setzen und danach wahlweise zurücktreten oder Schadenersatz verlangen.
Mehrkosten für Logistik trägt der Kunde. Bei verspäteter Abnahme bedingt die Zahlungspflicht eines evtl. höheren Preises. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
b)
Die Gefahr geht auf den Kunden über im Falle der Abholung durch den Kunden oder seinen Spediteur mit Verladen in das Transportfahrzeug. Ab diesem Zeitpunkt haftet DeWi Back Handels GmbH nicht mehr für Verzögerungs- oder Verschlechterungsgefahr. Produkte mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum werden von der DeWi Back Handels GmbH nicht zurückgenommen. Bei Produkten, die der Händler wiederum anbietet, trägt der Händler Sorge für ordnungsgemäße Deklaration und Handhabung.
V. Gewährleistung
a)
Unmittelbar nach Empfang hat der Kunde die Lieferware zu überprüfen und Mängel unverzüglich zu rügen.
Gerügte Ware ist zur Nachprüfung durch die DeWi Back Handels GmbH sachgemäß zu verwahren.
Eine Annahme unter Vorbehalt ist nicht zulässig.
b)
Berechtigte Mängelrügen geben dem Kunden das Recht eine Ersatzlieferung zu verlangen, wobei weitere sonstige Ansprüche ausgeschlossen sind.
c)
Wird Ersatzlieferung durch die DeWi Back Handels GmbH verweigert, schuldhaft verzögert oder unmöglich, kann der Kunde den Preis mindern oder zurücktreten, wobei ihm auch in diesem Fall Schadensersatzansprüche nicht zustehen.
d)
Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden in diesem Fall nur dann zu, wenn die DeWi Back Handels GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
e)
Werden Eigenschaften zugesichert, gilt das Gesetz.
f)
Unberührt bleiben die Vorschriften des Produkthaftpflichtgesetzes.
VI. Eigentumsvorbehalt
a)
Bis zur vollständigen Erfüllung aller vertraglich geschuldeten Zahlungen bleibt der Liefergegenstand Eigentum der DeWi Back Handels GmbH.
b)
Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, beim dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für Forderungen, die DeWi Back Handels GmbH aus seinen laufenden Geschäftsverbindungen gegenüber dem Kunden hat.
c)
Im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs darf der Kunde über die Ware verfügen, wobei er hieraus entstehende Forderungen gegen Dritte sicherheitshalber an die DeWi Back Handels GmbH abtritt.
d)
Macht die DeWi Back Handels GmbH Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend, hat der Kunde offenzulegen, welchen Abnehmern die Ware weiterveräußert wurde und welche Forderungen aus dieser Weiterveräußerung entstanden sind. Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
e)
Die DeWi Back Handels GmbH ist berechtigt, die Betriebs- und Geschäftsräume des Kunden zu betreten oder durch Bevollmächtigte betreten zu lassen, um unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren festzustellen.
f)
Die DeWi Back Handels GmbH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Sicherungen freizugeben, sobald der Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 20% überstiegen ist.
VII. Erfüllungsort – Gerichtsstand
a)
Erfüllungsort für alle Zahlungen ist Berlin.
b)
Gerichtsstand, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist Berlin, sofern der Kunde Vollkaufmann ist.
Ansonsten bestimmt sich der Gerichtsstand nach den Vorschriften der ZPO.
c)
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
VIII. Salvatorische Klausel
a)
Nebenabreden sind nicht getroffen.
b)
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder individueller zusätzlicher Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein bzw. werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so bleiben die übrigen Regelungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht. Im Falle des Auftretens einer Lücke im Vertrag gilt diejenige Bestimmung zwischen den Parteien als vereinbart, welche diese unter Beachtung des Sinn und Zwecks des Vertrages und der Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vereinbart hätten, wenn sie diesen Punkt von vorne herein bedacht hätten. Soweit die Unwirksamkeit einer Regelung auf einem Maß, einer Leistung oder Zeit beruht, gilt das rechtlich zulässige Maß als vereinbart.
IX. Verpackungsentsorgung über eine Branchenlösung
a)
Der Kunde bestätigt hiermit, dass er – als den privaten Haushalten gleichgestellte Anfallstelle gemäß § 3 Abs. 11 Satz 2 und 3 VerpackV – im Hinblick auf alle von uns ab dem 01. Januar 2015 gelieferten und bei ihm anfallenden Verkaufsverpackungen der unter Mitwirkung eingerichteten Branchenlösung beitritt und sich daran beteiligt.
b)
IX lit. a. gilt nicht, wenn und soweit der Kunde der Teilnahme an der Branchenlösung aktiv widerspricht.